ksoe Nachrichten 2010 01
Wirtschaft: Yes, we care! Zum Zusammenhang von Finanz- und "Care"-Krise aus feministischer Sicht
Armut: Ein Jahr gegen Armut - 2010: Was darf man sich erwarten?
Umwelt: Weltklimakonferenz Kopenhagen 2009 - und jetzt?
Mosaik: Religionen im öffentlichen Raum
Auf den Punkt gebracht:
Milde Gaben aus öffentlichen Geldern? Was von staatlicher Wohltätigkeit zu halten ist.
Auf der Homepage des Landes Kärnten (http://www.krnt.gv.at) finden sich Ankündigungen und Hinweise zu diversen Förderungsaktionen, z.B. einem Teuerungsausgleich für die Jahre 2009 und 2010, dem Kärntner Babygeld oder dem Familienzuschuss. Der Teuerungsausgleich wird als „wichtige Maßnahme zur Stärkung der Kaufkraft und Beitrag zur Lebenssicherung für jene Menschen, die nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen“ vorgestellt, das Kärntner Babygeld als „einer der wichtigsten Schwerpunkte des in der Kärntner Landesregierung beschlossenen großen Paketes an Sozialmaßnahmen“, der Familienzuschuss als Leistung, die das Land Kärnten als einziges Bundesland und „Vorreiter bzw Vorzeigeland“ erbringt.
Die Art, wie dergleichen Leistungen erbracht und beworben werden, ist nicht gerade durch Unauffälligkeit oder noble Zurückhaltung geprägt. Wohltätigkeit aus öffentlichen Mitteln wird in voller Ausdrücklichkeit für Zwecke politischer Werbung instrumentalisiert. Einiges bleibt dabei unerwähnt oder findet sich nur im Kleingedruckten elektronischer Anhänge. So z.B. der Hinweis, dass es sich um freiwillige Leistungen des Landes handelt, auf deren Erbringung niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Dass es sich nicht um private Mittel der Repräsentanten des Landes handelt, sondern um öffentliche Gelder, die letzten Endes durch Steuermittel und aus dem Budget des Landes aufgebracht werden müssen, ist selbstverständlich und wird geflissentlich verschwiegen. Natürlich fehlt auch jeder Hinweis auf die finanzielle Situation des Landes, die ohne Übertreibung als einigermaßen prekär zu bezeichnen ist.
Juristisch gesehen ist gegen diese Art wohlfahrtsstaatlichen Verhaltens nichts einzuwenden, wenn und soweit die maßgebenden rechtlichen Bindungen beachtet werden. Formell gesehen bedarf es einer staatshaushaltsrechtlichen Legitimation, d.h. es muss gesetzliche Grundlagen und/oder Beschlüsse zuständiger Organe, namentlich der Landesregierung geben, die solche Leistungen decken. Vor allem bedarf es einer Ausgabenermächtigung durch das Landesbudget, welches vom Landtag zu beschließen ist. „Freie Geschenke“ darf es nicht geben.
Inhaltlich ist sicherzustellen, dass die Verteilung der Mittel frei von Diskriminierungen jeder Art, nachvollziehbar und kontrollierbar erfolgt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes nicht überspannt und die Belastung des Landeshaushalts in einem angemessenen Verhältnis zum Verteilungsnutzen der Ausschüttungen steht. Ob diese Kriterien erfüllt werden? Zweifel sind angebracht. Die Grenzen zwischen paternalistischem Verteilungsaktionismus und sozialpolitisch verantwortungsvollem Handeln sind oft sehr schmal und sehr fließend.
Bernd-Christian Funk, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Wien



