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KNA/Jörg Loeffke

Assistierter Suizid: Caritas für Bezeichnung "Suiziderklärung"

Etliche weitere Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf pochen auf detailliertere Regelungen für die Durchführung von Suizidassistenz und zur Verhinderung von Missbrauch, sowie auch genauere Begrifflichkeiten

17.11.2021

Wenige Tage nach Ende der Begutachtungsfrist für das künftige Sterbeverfügungsgesetz am vergangenen Freitag sind inzwischen alle dazu eingelangten Stellungnahmen auf der Parlamentshomepage ersichtlich. Insgesamt 73 Institutionen und 63 Privatpersonen haben die Möglichkeit genutzt, Änderungen im Gesetzesentwurf zum umstrittenen Thema Suizidassistenz zu beantragen, darunter auch die Bischofskonferenz, der Katholische Familienverband, das Institut für Ehe und Familie, das Bioethikinstitut IMABE (Kathpress berichtete). Doch auch etliche weitere kirchliche und kirchennahe Einrichtungen haben ihre Korrekturanregungen und Kritik eingesandt - unter ihnen Caritas, Hospizverband und Ordensspitäler, die allesamt eng mit dem Thema befasst sind.

 

"Suiziderklärung" sollte die vom Gesetz eingeforderte Willenserklärung des Patienten (und infolge auch das Gesetz selbst) genannt werden, nicht "Sterbeverfügung", so die Anregung der Caritas Österreich; Analogien zur völlig anders gelagerten Patientenverfügung seien unzulässig. Nicht nur in den Erläuterungen, sondern im Gesetzestext selbst bräuchte es weiters den klaren Hinweis, dass Einrichtung nicht zur Suizidassistenz verpflichtet und bei Ablehnung dieser Praxis in keiner Weise benachteiligt werden dürfen.

 

Wichtig ist der Caritas auch eine klare Trennung der beiden vorgesehen Arztgespräche: der vorgelagerten Beratung, die über mögliche Alternativen, Angebote und Hilfestellungen aufklären soll, und der medizinischen Bestätigung oder Begutachtung. Dies müssten zwei unabhängige Ärzte sein und ihre Konsultation im Abstand von mindestens 14 Tagen erfolgen. Bei Verdacht auf eine psychische Störung solle eine fachärztliche Beratung verpflichtend sein. Ebenso brauche es bei sterbewilligen Menschen, deren Selbstbestimmungsrecht infrage gestellt wird, eine längere Phase von sechs Monaten bis zur Erstellung einer Suizidverfügung, um die Dauerhaftigkeit ihres Entschlusses abzusichern.

 

Auf genauere Regeln pocht die Caritas auch hinsichtlich des in der Apotheke ausgegebenen Präparates, dessen Lagerung zu Hause, des Schutzes vor unbefugtem Zugriff durch andere wie etwa Kinder sowie dessen geordnete Rückgabe an die Apotheke bei Nichtverwendung oder Tod des Patienten ohne dessen Verwendung. Das vom Gesetz vorgesehene Natrium-Pentobarbital werde in anderen Ländern meist durch Fachpersonal intravenös verabreicht. Für Laien sei die Durchführung "sehr anspruchsvoll und wird sie in einer ohnehin angespannten Situation an die Grenzen bringen. In der Praxis kann es zu sehr problematischen Situationen kommen", so die Caritas-Stellungnahme.

 

Hospizverband in Sorge

 

Auch der Dachverband Hospiz Österreich spricht sich für den Terminus "Suiziderklärung" aus, um Verwirrungen auszuschließen. Die Patientenverfügung, an die der von der Regierung vorgeschlagene Begriff "Sterbeverfügung" erinnert, komme im Gegensatz dazu nur dann zur Anwendung, wenn die betreffende Person nicht mehr fähig ist, den eigenen Willen auszudrücken - wohingegen bei der nun zum Beschluss anstehenden Erklärung die volle Entscheidungsfähigkeit Voraussetzung sei. Das Gesetz sollte ebensowenig Suizidwillige als "sterbewillige Personen" bezeichnen: "Aus praktischer Erfahrung wissen wir, dass zwischen beiden Bezeichnungen ein gravierender Unterschied besteht", heißt es in der von Hospizverband-Präsidentin Waltraud Klasnic unterzeichneten Stellungnahme.

 

Größtes Manko im Gesetzesentwurf sind laut dem Dachverband jedoch das Fehlen von Regelungen für die Suiziddurchführung, welche "gravierende Belastungen für alle Beteiligten und ein enormes Konfliktpotenzial" erwarten ließe. Begleitende Personen bräuchten genaue Handlungsanweisungen, auch für den Fall von Nebenwirkungen oder einer nicht ausreichend letalen Wirksamkeit des verwendeten Präparats. Dass auf Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Einnahme des Präparats verzichtet werden muss, sollte in der Suiziderklärung stehen, zudem brauche es klare Vorgaben über Meldepflichten, Dokumentation der Durchführung und auch der Motive, eine Meldepflicht der Durchführung für die wissenschaftliche Aufarbeitung und ein jährliches öffentlich einsichtiges Reportingsystem an den Gesundheitsminister. Für die verpflichtende Abklärung im Vorfeld würde der Hospizverband eher Psychiater oder klinische Psychologen statt die Palliativmedizin einbinden, da letztere sonst "instrumentalisiert" würde.

 

Abschließend unterstreicht der Hospizverband trotz Lobs für das Bemühen des Gesetzgebers seine grundsätzliche Sorge: Die vom Gesetz erwähnten einschränkenden und aufklärenden Maßnahmen drohten wie in anderen Ländern mittelfristig durch Klagen verwässert zu werden. Ein immer lauterer Ruf nach "Tötung auf Verlangen" sei absehbar und das "neue Sterben" drohe die Gesellschaft zu verändern, "da dadurch die Tendenz verstärkt wird, dem Leben im Angewiesen-Sein Würde und Sinn abzusprechen". "Begriffe wie Hilfe, Barmherzigkeit, Würde, Mitgefühl, Liebe" würden dabei "eine beliebige Vieldeutigkeit erfahren und ihren eindeutigen Bezugs- und Orientierungsrahmen verlieren". Auch verstärkter Druck auf leidende und beeinträchtigte Menschen sowie eine Erschütterung des Selbstverständnisses der helfenden Berufe - durch Einführung der Suizidbeihilfe als einforderbare medizinische Dienstleistung - seien absehbar.

 

Cartellverband nimmt Begleiter in Blick

 

"Wir befürchten, dass sich die Gesellschaft langsam an die Beendigung des Lebens im Wege der Sterbehilfe, gewöhnen wird", findet man auch in der Stellungnahme des Österreichischen Cartellverbandes (ÖCV). Die Dachorganisation von Studentenverbindungen fordert ebenso genauere Anweisungen für Menschen, die den assistierten Suizid begleiten, sowie stärkere Rücksichtnahme auf die Willens- und Gewissensfreiheit der involvierten Apotheker. Statt Träger praktisch aller chronischen Krankheiten in den Personenkreis für die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe einzuschließen, sollten in Abstimmung mit ärztlichen Berufsverbänden konkrete Formulierungen gefunden werden, plädiert der ÖCV. Andernfalls wäre "fast die ganze ältere Bevölkerung" anspruchsberechtigt.

 

Lebenskonferenz: Prävention und Statistik

 

Zur selben Problematik hält die überkonfessionelle "Lebenskonferenz" in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag fest, dass es unbedingt zu verhindern gelte, dass für die ältere Bevölkerung die gedankliche Beschäftigung mit der Sterbeverfügung zu einer "gewissen Routine" wird und sie unter Zugzwang bringe. Ein hier mitwirkender subtiler gesellschaftlicher Druck, nicht zur Last fallen zu wollen, wäre dabei die ungünstigste Variante. Vor allem deshalb - und um Maßnahmen zur Suizidprävention weiterhin Priorität einzuräumen - wäre eine "deutlich konkretere bzw. stark eingrenzendere Formulierung" des vom Gesetz genannten Personenkreises vonnöten.

 

Neben den auch von anderen Einrichtungen erhobenen Forderungen - wie besseren Schutz der Gewissensfreiheit und Benachteiligungsverbot für Organisationen und genaue Bestimmungen für den Umgang mit dem Präparat - macht sich die Lebenskonferenz auch auf eine Beschränkung der assistierenden Personen stark: Maximal drei Personen aus dem näheren sozialen Umfeld, die tatsächlich Bezugspersonen seien, sollten zur Durchführung zugelassen werden, um damit Missbrauch entgegenzuwirken. Im Aufklärungsgespräch nur auf Angebote von Psychotherapie und Suizidprävention hinzuweisen, greife "viel zu kurz", so das Bündnis: Nur durch die tatsächliche Wahrnehmung ebensolcher Angebote könne verdeckter Missbrauch oder ungehöriger Druck von außen - die beide Ausschlusskriterien für Suizidbeihilfe sind - erst erkannt werden.

 

Als ein besonderes Anliegen für das neue Gesetz nennt der überkonfessionelle Verein zudem eine anonyme Statistik über Begleitumstände und Gründe beim Gesundheitsministerium. Dies sei "im Sinne einer laufenden Evaluierung als Monitoring, auch zur Vorbeugung gegen Missbrauch und zur Aufrechterhaltung einer lebensbejahenden Grundstimmung". Enthalten solle eine solche Statistik unter anderem anonymisierte Informationen über Anzahl und Art der ausgestellten Sterbeverfügungen, über die damit verbundene Präparatausgabe und über dessen Anwendung oder Nicht-Anwendung. Dadurch werde es möglich sein, etwaige Trendentwicklungen verfolgen und entsprechend reagieren zu können. Sinnvoll als zusätzliche Missbrauchsprävention wäre zudem eine nachträgliche Begutachtung der durchgeführten Fälle von einer Prüfungskommission, wie dies in Belgien der Fall sei.

 

Primar: Entscheidungsfähigkeit unumgänglich

 

Aus den Ordensspitälern meldete sich Johannes Gobertus Meran, Theologe und Chefarzt für Innere Medizin bei den Barmherzigen Brüdern Wien, zu Wort. Die Feststellung zweifelsfreier Entscheidungsfähigkeit des Patienten sei in der Medizin für alle Eingriffe mit hohen Risiken wichtig und müsse es bei der Suizidassistenz erst recht sein, unterstrich der Onkologe und Palliativmediziner in seiner Stellungnahme. Für jenen Palliativmediziner, mit dem Suizidwillige laut Gesetz ein Gespräch führen, sei die Ableistung eines Kurses für ihr Fachgebiet zu wenig und zumindest praktische Erfahrung in der Palliativmedizin unbedingt erforderlich, so der Primar. Psychiater sollten bei Hinweisen auf "krankheitswertige psychische Störungen" einbezogen werden, nicht Psychologen, da letztere keine Erfahrung und Erlaubnis zur medikamentösen Therapie von psychischen Störungen hätten.

 

Bioethikkommission will sich noch äußern

 

Vorerst nur eine kurze Rückmeldung gab die österreichische Bioethikkommission, vertreten durch ihre Vorsitzende Christiane Druml. Die kurze Begutachtungsfrist bei der sensiblen Materie sei "überaus bedauerlich", da der notwendige Diskussionsprozess über das Gesetz unterbunden werde. Druml lehnte den Begriff "Sterbeverfügung" ebenfalls ab - er wecke "falsche und bedenkliche Assoziationen" -, regte eine direkte Definition des Krankheitsbegriffs an und betonte, das Gesetz enthalte "einige rechtliche Fallstricke, die zu viel Rechtsunsicherheit" führen könnten. Die Kommission wolle sich demnächst noch mit einer ausführlichen Stellungnahme zum selbstbestimmten Sterben äußern und dabei wesentliche Punkte noch behandeln, hieß es.

 

(Übersicht alle Stellungnahmen unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00150/index.shtml#tab-Stellungnahmen)

 

 

Quelle: kathpress

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