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Benedikt VXI. und das Grundprinzip "Gratuität"

ksœ-Direktor Dr. Markus Schlagnitweit in der kathpress zum Grundprinzip Gratuität in Benedikts XVI. "Caritas in veritate". 

Nachlesen

Solidarität kostet – ihr Mangel noch unvergleichlich mehr!

Zur internationalen Sanktionspolitik gegen Russland und ihren Belastungen

 

Angesichts der deutlich angestiegenen Inflation und damit einhergehender Wohlstandsverluste sinken in vielen Ländern der EU, auch in Österreich, die Zustimmungswerte zur Solidaritätspolitik der internationalen Staatengemeinschaft gegenüber der Ukraine. Diese umfasst ja nicht nur direkte humanitäre, wirtschaftliche und militärische Unterstützungsleistungen, sondern auch die wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Aggressor Russland, welche insbesondere im Energie- und Agrarsektor deutlich spürbare Rückwirkungen auf die Staatengemeinschaft selbst haben. Dazu kommt, dass wir uns mit Klimaerwärmung und COVID-Pandemie ja in einer multiplen Krise befinden, die hart in individuelle wie gesamtgesellschaftliche Lebenskonzepte eingreift und ebenfalls nur durch solidarische Lösungen bewältigt werden kann. Obwohl angesichts dieser Krisen in weiten Kreisen auch viel ernsthafte Anstrengungen, großzügige Hilfsbereitschaft und entschlossene Veränderungsbemühungen wahrzunehmen sind, fühlen sich viele Menschen überfordert. Die sinkende Solidaritätsbereitschaft ist deshalb zwar nachvollziehbar, sie ist aber dennoch gefährlich und erfüllt mit ernster Sorge.

 

Ihr gegenüber gilt es v.a. mit Blick auf die Ukraine-Krise zunächst festzuhalten: Ein Angriff auf die territoriale Integrität und politische Souveränität eines völkerrechtlich anerkannten Staates betrifft nie nur diesen selbst, sondern die gesamte Staatengemeinschaft, weil diese ein originäres Interesse an der Respektierung und Einhaltung der in der UN-Charta verbrieften Friedensordnung haben muss, zu deren wesentlichen Elementen ein absolutes Verbot militärischer Aggression zwischen souveränen Staaten gehört. Russland stellt mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine also nicht nur deren völkerrechtlich anerkannte staatliche Integrität infrage, sondern die gesamte internationale Friedensordnung. Die militärische Aggression gegen ein einzelnes Mitglied der Staatengemeinschaft ist letztlich eine Aggression gegen diese selbst. Russland hat mit seinem Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta also nicht nur die Ukraine in einen Krieg gezogen, sondern die gesamte internationale Staatengemeinschaft.

 

An diesem Punkt wird deutlich, dass Solidarität im Sinne der Katholischen Soziallehre nie nur eine moralische Haltung bzw. Gesinnung meint, sondern letztlich eine Seins-Tatsache, die im konkreten Fall der internationalen Völkergemeinschaft bedeutet: Kein Staat existiert isoliert für sich, sondern ist immer Teil eines internationalen Haftungsverbundes. „Einer für alle – alle für einen“ – das gilt nicht nur für die Unterstützungspflicht in einer Krisensituation, sondern auch für die Betroffenheit von derselben. Genauso betrifft aber auch die starke oder schwache Solidaritätsbereitschaft eines einzelnen Staates immer diesen weltweiten Haftungsverbund als Ganzes. Deshalb impliziert eine starke Solidarität nie nur höhere Sicherheit und Krisen-Resilienz für alle Mitglieder eines Haftungsverbundes, sondern auf der anderen Seite auch die Bereitschaft, deren Kosten gemeinsam zu tragen – und zwar nach Maßgabe des jeweiligen Vermögens der einzelnen Mitglieder. Mangelnde Solidaritätsbereitschaft und bloße „Trittbrettfahrerei“ eines Mitglieds schwächt dagegen die gesamte Solidargemeinschaft, was im Krisen- bzw. Ernstfall und auf lange Sicht negative Konsequenzen, also noch höhere Kosten für den „Solidaritäts-schwachen“ Staat selbst zeitigen wird.

 

Wenn also im konkreten Anlassfall die Solidaritäts- und Verteidigungsbereitschaft eines Staates gegen Verletzungen der internationalen Friedensordnung abnimmt, stellt er im selben Moment diese selbst infrage und schwächt sie. Das kann nicht im Sinn verantwortungsvoller Politik sein. Letztlich lauten im konkreten Fall des Ukraine-Konflikts die Alternativen: absolutes Bekenntnis zu UN-Gewaltverbot bzw. UN-Friedensordnung (inklusive der damit einhergehenden Solidaritätserfordernisse und -kosten) oder Zustimmung zur Etablierung eines geopolitischen „Faustrechts“, was auf lange Sicht nicht einmal im Interesse der stärksten Mitglieder der Staatengemeinschaft liegen kann.

 

Freilich wird zurecht darauf hingewiesen, dass politische Maßnahmen zur Verteidigung der internationalen Friedensordnung schwer oder gar nicht tragbare Rückwirkungen – sei es für einzelne Mitglieder der internationalen Staatengemeinschaft, sei es für bestimmte Bevölkerungsgruppen innerhalb derselben – zur Folge haben können. Solidarität verpflichtet in diesem Fall nicht nur gegenüber einem unmittelbar in seiner Existenz bedrohten Mitglied der Staatengemeinschaft, sondern auch gegenüber allen von den Lasten der Solidarhandlungen besonders negativ Betroffenen: einzelnen Menschen, bestimmten Bevölkerungsgruppen oder auch Staaten. Da eine Solidargemeinschaft immer nur so stark ist, wie ihre schwächsten Glieder, ist besonderes Augenmerk stets darauf zu richten, dass die Lasten von Solidarhandlungen so verteilt werden, dass sie auch von allen mitgetragen werden können. Das ist eine wesentliche Aufgabe krisengerechter Politik: Die Lasten der Solidarität sind durch möglichst treffsichere und differenzierte Maßnahmen auf ein für alle Gesellschaftsglieder zumutbares Maß zu verteilen, und diese Verteilungspolitik ist auch entsprechend transparent zu kommunizieren.

 

Angesichts stark strapazierter Solidaritätsbereitschaft ist also immer wieder darauf hinzuweisen: Starke Solidarität stärkt alle Beteiligten; sie kostet aber auch. Schwache oder gar keine Solidarität in der Bewältigung von Krisen kostet aber noch unvergleichlich mehr – auf alle Fälle langfristig. In der aktuellen Krise braucht es also v.a. langen Atem, eine nüchtern-realistische Kommunikation über die negativen Folgen schwacher Solidarität, verständliche Erklärungen von Solidarmaßnahmen, v.a. aber Einstehen und Unterstützung nicht nur für die unmittelbar betroffenen Opfer einer Krise, sondern auch für die von den Kosten der internationalen Solidarität am stärksten belasteten Bevölkerungsteile und Gesellschaftssektoren.

 

Dr. Markus Schlagnitweit, Direktor der Kath. Sozialakademie Österreichs – ksœ

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

 

Der wissenschaftl. Beirat besteht aus bis zu zehn Personen, die auf Vorschlag des Direktors durch das Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist möglich. Zumindest die Hälfte der Mitglieder sollen eine akademische Lehrbefugnis oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Eignung aufweisen.

 

Aufgaben des Wissenschaftl. Beirats sind die

  • Beratung der ksœ-Leitung bei der Entwicklung des ksœ-Arbeitsprogramms
  • Beratung und Unterstützung des ksœ-Teams in wissenschaftlichen Fragen sowie in der Vernetzung für wissenschaftliche Projekt-Kooperationen

Das ksœ-Kuratorium hat 2022 folgende Personen als Mitglieder des wissenschaftl. Beirats bestellt:

  • Univ.-Prof. Dr. Jeremias ADAMS-PRASSL
  • Univ.-Prof. MMag. Gabriel FELBERMAYR, PhD
  • Univ.-Prof. Dr. Alexander FILIPOVIC
  • Dr. Klaus GABRIEL
  • Dr. Michael HÖLZL
  • Dr.in Judith KOHLENBERGER
  • Dr.h.c. Franz KÜBERL (Vorsitz)
  • Dr.in Astrid MATTES-ZIPPENFENIG
  • Univ.-Prof. Dr. Karl STEININGER
Cover 'Was würde Jesus tun?'

Was würde Jesus tun?

Anregungen für politisches Handeln heute

 

Markus Schlagnitweit

Daniela Feichtinger

 

Hardcover

176 Seiten; 23.2.2021

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Katholische Kirche und Sozialdemokratie in Österreich

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Erscheinungsdatum: 3. Quartal 2021

Coverbild: Einführung in die Katholische Soziallehre

Einführung in die Katholische Soziallehre

Kompass für Wirtschaft, Politik und Gesellschaft

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ISBN 978-3-451-38969-6

Erscheinungsdatum: Juli 2021

mehr: Einführung in die Katholische Soziallehre
Friedensethische Erwägungen

Zum Ukraine-Krieg aus friedensethischer Perspektive

 

[Dass sich die christlichen Kirchen mit einer einhelligen Botschaft und Positionierung zum Ukraine-Krieg schwertun, ist in den vergangenen Wochen offenkundig geworden. Die Stellungnahmen reichen vom kompromisslosen Bekenntnis zum absoluten Prinzip der Gewaltlosigkeit bis hin zur Rechtfertigung der russischen Aggression als „metaphysischem Kampf gegen das Böse“ durch das Moskauer Patriarchat. Auch die Katholische Sozialakademie Österreichs versucht hier, einen friedensethischen Diskussionsbeitrag zu leisten:]

 

Friedensethische Erwägungen

 

Recht auf Verteidigung

Das christliche Grundprinzip der gewaltfreien Konfliktlösung kann in einer bereits bestehenden Kriegs-Situation nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen. An seine Stelle muss das Prinzip der Gewalt- bzw. Schadens-Minimierung treten. Jedem Opfer einer Aggression steht das Recht auf Notwehr und Verteidigung seiner Souveränität unbedingt zu, sofern diese Souveränität selbst auf legitimen Grundlagen beruht. Davon ist im Fall der Ukraine auszugehen. Der Einsatz militärischer Mittel ist aber auch in diesem Fall nur als ultima ratio nach Ausschöpfung aller anderen gewaltfreien Handlungsoptionen gerechtfertigt; außerdem muss er verhältnismäßig sein und begründete Aussicht auf Erfolg haben.

 

„Erfolg“ bedeutet in diesem Fall die Abwehr der russischen Aggression, d.h. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der staatlichen und politischen Souveränität sowie der territorialen Integrität der Ukraine. Darüberhinausgehende – etwa von US-amerikanischen Regierungsvertretern formulierte – Kampfziele, wie z.B. eine derartige Schwächung Russlands, dass es keine oder überhaupt nie mehr eine Bedrohung darstellen kann, würden die Legitimität der militärischen Notwehr bzw. Verteidigung mindern bzw. beenden. Die zur legitimen Verteidigung eingesetzte militärische Gewalt muss sich stattdessen auf das notwendige Maß zur erfolgreichen Verteidigung beschränken – in der Zielsetzung wie in der Wahl der Mittel.

 

Unterstützung der Ukraine als Verteidigung des Völkerrechts

Die moralische Beistandspflicht gegenüber dem Opfer einer eindeutig völkerrechtswidrigen Aggression schließt auch eine entschlossene Solidarität mit diesem durch die anderen Staaten der Völkergemeinschaft ein – mit u.U. erheblichen Belastungen für den eigenen Staatshaushalt bzw. die eigene Volkswirtschaft. Diese Belastungen sind zu rechtfertigen mit Blick auf die durch die militärische Aggression gefährdeten international anerkannten Strukturen einer dauerhaften Friedensordnung: Ein Angriff auf die territoriale Integrität und politische Souveränität eines anerkannten Staates betrifft ja nie nur diesen selbst, sondern die gesamte Staatengemeinschaft, welche letztlich ein originäres Interesse an der Respektierung und Einhaltung der in der UN-Charta verbrieften Friedensordnung haben muss. Im konkreten Fall der Ukraine als „internationale Kornkammer“ steht überdies die weltweite Versorgungsicherheit mit Lebensmitteln zur Disposition.

 

Die Neutralität Österreichs verbietet es in einem zwischenstaatlichen Konflikt zwar, selbst unmittelbar in Kampfhandlungen einzugreifen. Auch Waffenlieferungen an kriegsführende Parteien sind auf Grundlage des Neutralitätsgesetzes verboten. Aber auch ein neutraler Staat wie Österreich muss ein Interesse daran haben und ist verpflichtet, das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Gewaltverbot bei territorialen Konflikten zu verteidigen. D.h. dass es gegenüber der Verletzung des Völkerrechts (ganz zu schweigen gegenüber manifesten Kriegsverbrechen) keine Neutralität im Sinne der Unparteilichkeit gibt. Eine Unterstützung der Ukraine im durch das Neutralitätsgesetz gesetzten Rahmen steht also nicht im Gegensatz zur prinzipiellen Neutralität Österreichs, insofern diese Unterstützung als Verteidigung des Völkerrechts und zur Abwehr von Verletzungen anderer international anerkannter Rechtsabkommen gerechtfertigt werden kann. Es geht bei solchen Unterstützungsleistungen also nicht um Parteinahme für eine Kriegspartei als solche, sondern um die legitime Verteidigung von Rechtsgrundlagen, auf die sich auch das neutrale Österreich selbst stützt und verpflichtet hat.

 

Längerfristige Perspektiven

 

Umgang mit Russland dard dauerhafter Friedenslösung nicht entgegenstehen

In allen kurz- und mittelfristigen politischen wie militärischen Maßnahmen muss die Perspektive dauerhaften Friedens und der Versöhnung bereits in Zeiten des Krieges vorherrschend bleiben. D.h., dass auch der militärische und politische Gegner ein Mensch mit Rechten bzw. Russland ein erneut in eine tragfähige Friedensordnung zu integrierender Staat bleibt.

 

Keine Maßnahme zugunsten einer möglichst raschen Beendigung der kriegerischen Gewalt darf deshalb einer dauerhaften Friedenslösung entgegenstehen oder diese gar verunmöglichen. D.h., dass legitime Sicherheits- und vitale wirtschaftliche Interessen auch des Aggressors Beachtung und Akzeptanz finden müssen (nicht freilich deren Durchsetzung durch militärische Gewalt!) – als unabdingbare Voraussetzung für eine neue Friedensordnung, die nicht erneut auf Unterdrückung und Gewalt aufbaut oder Anlässe dafür liefert.

Russland darf also nicht per se dämonisiert werden. Kriegsverbrechen sind natürlich zu ahnden – aber nur die dafür Verantwortlichen! Es gibt hier keine Kollektivschuld, auch nicht in der Verantwortung für die Verletzung des Völkerrechts. Als Nation muss Russland auch nach entschlossener und ehestmöglicher Zurückschlagung seiner Aggression Verhandlungspartner auf Augenhöhe bleiben können. Hass, Rache und demütigende Strafsanktionen gegen Russland dürfen nach Ende des Krieges keine Leitmotive bei den Friedensverhandlungen sein.

 

Die aktuellen wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland dürfen deshalb in keine dauerhafte Isolierung Russlands münden. Auch die Bemühungen der EU-Staaten, die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen und Energieträgern zu verringern, dürfen nicht dazu führen. Einseitige Abhängigkeiten sind zwar generell problematisch, weil sie erpressbar machen; gegenseitige Abhängigkeiten und wirtschaftliche Kooperation auf Augenhöhe sind aber weiterhin eine bessere Basis für eine stabile Friedensordnung als Isolationismus oder militärische Abschreckung. Die Gründungsidee der EU – Frieden durch wirtschaftliche Verflechtung und Zusammenarbeit – sollte auch über deren Grenzen hinaus handlungsleitend sein.

 

Keine (Re-)Militarisierung der Außenpolitik!

Der aktuelle Europa-weit zu vernehmende Ruf nach einer „Wiederbewaffnung“ bzw. „Aufrüstung“ der europäischen Armeen darf nicht zu einer (Re-)Militarisierung der Außenpolitik führen. Es mag legitim sein, wenn Staaten angesichts der Erfahrung, dass der Frieden auch in Europa keine Selbstverständlichkeit ist, versuchen, nun Versäumnisse der Vergangenheit aufzuholen und ihre Verteidigungsfähigkeit zu aktualisieren und wiederherzustellen. Keinesfalls aber darf dadurch eine neue Runde von militärischer Abschreckungspolitik und Rüstungswettlauf eingeläutet werden!

 

Obwohl oben betont wurde, dass das christliche Grundprinzip der gewaltfreien Konfliktlösung in der unmittelbaren Kriegssituation keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, so behält es diese dennoch als Orientierung für eine nachhaltige Friedens- und Sicherheitspolitik: Das Neue Testament setzt in Fragen der Konfliktlösung eindeutig auf Gewaltfreiheit, Deeskalation und auch auf die Kraft paradoxer Intervention (vgl. Mt 5,39; Lk 6,29). Eine christlich inspirierte Friedenspolitik zielt deshalb – zumindest langfristig – nicht auf militärische Abschreckung oder Überlegenheit, sondern auf in Recht und Gerechtigkeit gründende Beziehungen zwischen den Staaten. (Vgl. GS 77ff, insb. 78)

 

Dr. Markus Schlagnitweit, Direktor der Katholischen Sozialakademie Österreichs - ksœ

 

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